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Niederlage für Welpenhändler in Dorsten

in Tierschutz / Rechtliches / Vermisst 05.08.2010 16:52
von Manu • Moderator | 2.228 Beiträge

Neues von ZERGportal
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Eine Niederlage gab es für einen Dorstener Welpenhändler vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Trotz positiver Auskünfte des Kreis-Veterinäramtes blieb das Gericht in dem Urteil vom 28.07.2010 dabei: Es gibt keine Erlaubnis, erst müsse er fünf straffreie Jahre nach der Verurteilung (2009) nachweisen.

Vor zwölf Jahren hatte Hubert W. die Genehmigung zum Halten und Handel mit Hunden noch erhalten. Doch schon bald kam Kritik an seiner Arbeitsweise auf: 2002 gab es eine Durchsuchung, 2004 die Vorwürfe: Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, unlauterer Wettbewerb, Betrug. Es folgten Prozesse vor dem Amtsgericht Dorsten, dem Landgericht Essen, dem Oberlandesgericht Hamm - und schließlich wieder vor dem Amtsgericht Dorsten. Hier erhielt er 2009 eine elfmonatige Haftstrafe auf Bewährung , die zur Folge hatte, dass ihm auch die Handelserlaubnis entzogen wurde.

Die Verurteilung, so führte die Rechtsreferendarin des Landkreises aus, schließt eine Zuverlässigkeit Hubert W. im Sinne des Gesetzes aus. Und die wiederum ist für die Handelserlaubnis erforderlich.

Vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wollte er die nun zurück erstreiten. Die Vorfälle seien sieben Jahre alt und in Wirklichkeit führe er doch die Geschäfte, für die seine Frau ihren Namen hergab.

Auch Kreis-Veterinär Dr. Siegfried Gerwert wusste nur Gutes über W. zu berichten: "Die Welpenstube ist ein Musterhaus, so etwas gibt es sonst nicht. Herr W. hat uns beim Bau nach unserer Meinung gefragt und unsere Anregungen mit in die Errichtung einfließen lassen." 186 Tiere maximal dürfen dort gehalten werden, zurzeit sind es etwa 130. "Klar gibt es auch mal kranke Tiere dort", erklärte Gerwert dem Gericht, "aber die gibt es immer. Man kann Tieren ja nicht verbieten, krank zu werden. Letztlich haben sich die Verhältnisse bei W. doch sehr geändert."

Die 7. Kammer des Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage trotzdem ab. Erst fünf "straffreie" Jahre nach der Verurteilung, so das Gericht, dürfe der Mann wieder solch einen Betrieb führen. Dann sei die Zuverlässigkeit nachgewiesen. Das wäre dann im Jahr 2014.


Neue Enthüllungen über Welpenhändler Hubert W.

In der gestriegen RTL Sendung 'Punkt 12' lief der zweite Teil der Reportage 'Welpen aus Osteuropa'. U.a. wurde der Welpenhändler W. in Dorsten und dann einige seiner Züchter und Lieferanten in Ungarn besucht. Scheinbar gibt es Hinweise darauf, dass viele Welpen eingeführt werden, die nicht die tierseuchenrechtlichen Bedingungen erfüllen.

Die RTL-Reportage können Sie die nächsten 7 Tage als Video hier abrufen: http://rtl-now.rtl.de/punkt12reporter.ph...1&season=0&na=1


Stellungnahme des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

In einer unserer Redaktion vorliegenden Stellungnahme zur "Welpeneinfuhr- und Transport von Heimtieren" des BMELV in Bonn erklärt das Ministerium, "dass innerhalb der Europäischen Union Welpen frühestens in einem Alter von ca. 4 Monaten (genau 3 Monate und 21 Tage) zu Handelszwecken verbracht werden dürfen." Dies gilt laut BMELV auch für Tierschutzvereine und Tierheime, da die Tiere aus einem Tierheim an einen neuen Besitzer abgegeben werden sollen und damit Gegenstand einer Eigentumsübertragung sind.

Link (PDF): http://zergportal.de/pdf/Einfuhrbestimmungen-BMELV.pdf

Dies würde bedeutet, dass für alle, die Tiere aus dem Ausland nach Deutschland verbringen bzw. einführen, nach § 4 BmTierSSchV eine Anzeigen- und Registrierungspflicht besteht. Das zuständige Veterinäramt erteilt auf Antrag eine Registrier-Nr. und Transporte können zukünftig nur noch über TRACES abgewickelt werden. Aufgrund dem Erfordernis der gültigen Tollwutschutzimpfung ist eine Einfuhr von Welpen zu Handelszwecken oder zum Zwecke der Eigentumsübertragung unter 15 Wochen nicht zulässig.

Der Redaktion stellt sich damit die Frage, wieso für Tierschutzvereine - nach neusten Vorgaben der Veterinärbehörden - die Richtlinie 92/65/EWG in Verbindung mit den Regelungen der BmTierSSchV anzuwenden sind und scheinbar für ein kommerzieller Welpengroßhändler nicht?


Musterprozess vor dem Verwaltungsgericht Schleswig

In dem Zusammenhang möchten wir auf eine Feststellungsklage vor dem VG Schleswig hinweisen. Ein der Redaktion bekannter Tierschutzverein hat im März 2010 eine Klage beim Verwaltungsgericht Schleswig eingereicht. Das zuständige Ministerium in Schleswig-Holstein verlangt von diesem Verein eine Genehmigung zum gewerblichen Handel mit Hunden (§11 Abs. 1 Nr 3 b) TierSchG), eine Anzeigen- und Registrierungspflicht nach § 4 BmTierSSchV sowie die Einhaltung der EU-Transportverordnung 1/2005. Mit der gewerblichen §11-Genehmigung wären Tierschützer aus juristischer Sicht Hundehändler, so die Meinung der 1. Vorsitzende und deswegen wehrt sich der Verein. Da der gemeinnützig anerkannte Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht arbeitet, sieht der Klagevertreter, ein bekannter Rechtanwalt für Verwaltungsrecht aus Düsseldorf, gute Erfolgschancen.


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