Mit freundlicher Genehmigung von Martina Adler
Vom: 09.03.2011
Seit 2003 können haushaltsnahe Dienstleistungen zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führen. Je nach Art der Dienstleistung ergeben sich unterschiedliche Absetzungsmöglichkeiten (§ 35 a EStG). In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster hat ein Steuerbürger Aufwendungen für die Betreuung seines Haustieres geltend gemacht. Zu einem Urteil kam es nicht, weil das Finanzamt dem Kläger zustimmte. Unter Hinweis auf das Anwendungsschreiben des BMF v. 15.02.10 (BStBl. I S. 140) könnte eine steuerliche Berücksichtigung folgender Kosten möglich sein:
Tierbetreuungskosten
Tierpflegekosten
Tierarztkosten für die Versorgung im Haushalt
Voraussetzung für eine Steuerermäßigung ist das Vorliegen einer entsprechenden Rechnung des Dienstleisters/Arztes und deren Bezahlung per Überweisung.
Der Kläger argumentierte, dass Tiere gesetzlich als Dinge/Sachen gesehen werden und die "Reparatur und Wartung" genau so zu sehen sind wie bei einer Heizung.
Grüsse aus Havetoftloit
Martina Adler
Versicherungs- und Finanzmaklerin
Uelsbyer Str. 4
24875 Havetoftloit
Tel. 04603/964348
Im Internet habe ich den gleichen Text hier gefunden:
Tierbetreuungskosten etc. von der Steuer absetzen